Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr

Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr ist die Bezeichnung eines Tatbestands des deutschen Strafrechts. Er zählt zu den gemeingefährlichen Straftaten und ist im 28. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 315 normiert. Dort zählt er zur Deliktsgruppe der Verkehrsstraftaten. Für die Strafbarkeit genügt im Grundsatz der Eintritt einer konkreten Gefährdungslage; ob es zu einer Schädigung eines der genannten Güter kommt, ist unerheblich. Damit handelt es sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt. Eine Ausnahme hiervon bildet der Fall des Abs. 3 Nr. 2, hier ist es ein Verletzungsdelikt.

Für den gefährlichen Eingriff kann grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren verhängt werden. Damit handelt es sich um ein Vergehen. Im Fall des Abs. 3 qualifiziert es sich gemäß § 12 Abs. 2 StGB zu einem Verbrechen. In der Strafverfolgungspraxis sind Fälle nach § 315b StGB vergleichsweise selten. 2021 kam es zu 309 Aburteilungen und 229 Verurteilungen.

Normierung und Schutzzweck

(1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1. Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet,
3. falsche Zeichen oder Signale gibt oder
4. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1. in der Absicht handelt,
a) einen Unglücksfall herbeizuführen oder
b) eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder
2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Strittig ist, welche Rechtsgüter durch § 315 StGB geschützt werden. Nach einer verbreiteten Auffassung, der auch der Bundesgerichtshof folgt, dient die Vorschrift ausschließlich dem Schutz der Sicherheit des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs.[1] Diese Auffassung stützt sich auf eine Passage in den Gesetzgebungsmaterialien, die in diese Richtung deutet[2] sowie auf die systematische Verortung der Norm im Abschnitt der gemeingefährlichen Delikte.[3] Einige Autoren gehen demgegenüber davon aus, dass die Vorschrift zumindest auch dazu bestimmt ist, Leib, Leben und Eigentum des konkret Gefährdeten zu schützen.[4] Dieser Streitstand ist insbesondere für die Frage von Bedeutung, ob das durch die Tat gefährdete Opfer in den gefährlichen Eingriff mit rechtfertigender Wirkung einwilligen kann. Schließlich setzt eine Einwilligung voraus, dass das durch den Tatbestand geschützte Rechtsgut zur Disposition des Einzelnen steht, was auf das Allgemeingut der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht zutrifft. Sofern man demgegenüber Individualinteressen als geschützt ansieht, ist eine rechtfertigende Einwilligung bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit (§ 228 StGB) möglich.[5]

Entstehungsgeschichte

Reichsstrafgesetzbuch von 1914

Punktuelle Bestimmungen zum Schutz des Bahn- und Schiffsverkehrs vor Störungen fanden sich bereits im RStGB, dem Vorläufer des heutigen StGB, der 1872 getreten war. So machte sich nach § 315 RStGB strafbar, wer die Sicherheit eines Zugs gefährdete, indem er diesem ein Hindernis bereitete oder eine Eisenbahnanlage, ein Beförderungsmittel oder deren Zubehör beschädigte. § 322 RStGB verwirklichte demgegenüber, wer die Funktionsfähigkeit von Zeichen beeinträchtigte, die zur Sicherung der Schifffahrt aufgestellt wurden, oder wer falsche Zeichen zwecks Gefährdung der Schifffahrt aufstellte. 1922[6] schuf der Gesetzgeber ferner mit § 33 Abs. 1 LuftVG eine Vorschrift zum Schutz der Luftfahrt. Hiernach machte sich strafbar, wer Menschen gefährdete, indem er entweder die Funktionsfähigkeit eines Luftfahrzeugs beeinträchtigte oder die Fahrt eines Luftfahrzeugs störte.

In der Weimarer Zeit wurde mehrfach vorgeschlagen, die in ihren Zwecken und ihren Tathandlungen ähnlichen Bestimmungen in einer Vorschrift zu bündeln. Diese Anregung wurde 1935 durch Neufassung des § 315 RStGB umgesetzt. Die überarbeitete Vorschrift besaß folgenden Inhalt:[7]

Wer die Sicherheit des Betriebes einer Eisenbahn oder Schwebebahn, der Schiffahrt oder der Luftfahrt durch Beschädigen, Zerstören oder Beseitigen von Anlagen oder Beförderungsmitteln, durch Bereiten von Hindernissen, durch falsche Zeichen oder Signale oder durch ähnliche Eingriffe oder durch eine an Gefährlichkeit einem solchen Eingriff gleichkommende pflichtwidrige Unterlassung beeinträchtigt und dadurch eine Gemeingefahr herbeiführt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen ist auf Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder auf Todesstrafe zu erkennen.

Wer auf solche Weise die Sicherheit des Betriebs einer Straßenbahn beeinträchtigt und dadurch eine Gemeingefahr herbeiführt, wird mit Gefängnis bestraft. Der Versuch ist strafbar. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren.

Gemeingefahr bedeutet eine Gefahr für Leib oder Leben, sei es auch nur eines einzelnen Menschen, oder für bedeutende Sachwerte, die in fremdem Eigentum stehen oder deren Vernichtung gegen das Gemeinwohl verstößt.

Strukturell ähnelte diese Vorschrift bereits dem heutigen § 315 StGB. Sie unterschied sich von der heutigen Norm primär durch ihren Strafrahmen und durch das Tatbestandsmerkmal der Gemeingefahr.[8] Flankiert wurde § 315 RStGB durch den neu gestalteten § 316 RStGB, der fahrlässiges Handeln unter Strafe stellte.

Nach dem Zweiten Weltkrieg galt das RStGB in Deutschland zunächst fort. Kurz vor seiner Neubekanntmachung am 4. August 1953[9] erfuhr sein § 315 StGB mehrere Änderungen, die zum 19. Januar 1953[10] wirksam wurden: Zum einen wandelte der Gesetzgeber die Todesstrafe in eine lebenslange Zuchthausstrafe um. Zum anderen ersetzte er den Begriff der Eisenbahn durch die Bezeichnung der Schienenbahn auf besonderem Bahnkörper, um Straßenbahnen aus dem Tatbestand auszuklammern. Diese fielen fortan in den Anwendungsbereich des neu geschaffenen und auf den Straßenverkehr bezogenen § 315a StGB.

1964[11] ersetzte der Gesetzgeber das Tatbestandsmerkmal der Gemeingefahr durch das Merkmal der Gefahr für Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sache von bedeutendem Wert. Hierdurch wollte er die Vorschrift präzisieren. Das Merkmal der Gemeingefahr erwies sich in der Praxis als schwer auszulegen, da aus seiner gesetzlichen Definition nicht klar hervorging, ob es auch in Konstellationen vorlag, in denen von vornherein lediglich eine Gefährdung bestimmter Personen möglich war. Mit der Neufassung wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass eine solche Gefährdung zur Tatbestandsmäßigkeit genügte.[12] Ferner präzisierte er den Auffangtatbestand durch die neue Formulierung des ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs, um zu gewährleisten, dass hierunter lediglich Fälle subsumiert wurden, deren Gefährlichkeit mit den anderen in § 315 StGB genannten Fällen vergleichbar war.[13] Zudem schuf er mit der Absicht zur Herbeiführung eines Unfalls und der Absicht zur Ermöglichung bzw. Verdeckung einer Straftat mehrere strafschärfende Qualifikationen, die sich noch in der heutigen Normfassung finden. Schließlich reduzierte er das Strafmaß auf Gefängnis nicht unter drei Monaten und schuf eine Möglichkeit zur Strafmilderung bei tätiger Reue, um zu kompensieren, dass bei Gefährdungsdelikten häufig nur ein schmales Zeitfenster für einen strafausschließenden Rücktritt verbleibt.[14] Das im Vergleich zum ähnlich ausgestalteten Tatbestands des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) höhere Strafmaß des § 315 StGB stützt sich auf die Überlegung, dass Eingriffe in den Bahn-, Schiff- oder Luftverkehr mit einer größeren Gefährlichkeit verbunden sind.[15]

Das sechste Strafrechtsreformgesetz vom 26. Januar 1998[16] führte zu einer Verschärfung der Strafandrohung auf sechs Monate bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Zusätzlich schuf der Gesetzgeber mit der Herbeiführung einer schweren Gesundheitsschädigung eine weitere Qualifikation, allerdings mit § 315 Abs. 4 StGB auch einen unbenannten minder schweren Fall.

Heutiger Tatbestand

Tatsituation

§ 315 StGB erfasst Verhaltensweisen, die sich gegen die Sicherheit des Bahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs richten und den dortigen Verkehr gefährden. Anders als die Straßenverkehrsdelikte schließt § 315 StGB auch private Verkehrsvorgänge mit ein, etwa den Bahnverkehr auf Werksgeländen.[17] Zum Bahnverkehr zählen motorisierte und an Schienen gebundene Fahrzeuge,[18] insbesondere Eisenbahnen, Untergrundbahnen, Magnetschwebebahnen und Zahnradbahnen.[19] Der Begriff des Schiffsverkehrs umfasst Wasserfahrzeuge, die Beförderungszwecken dienen. Zum Luftverkehr zählen gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 LuftVG Geräte, die zur Nutzung des Luftraums bestimmt sind.

Tathandlung

Anders als der verwandte § 315b StGB schließt § 315 StGB sowohl verkehrsinterne als auch verkehrsexterne Verhaltensweisen ein.

Gefahrerfolg

Eine tatbestandsmäßige konkrete Gefährdung liegt vor, wenn es aus Sicht eines Dritten lediglich vom Zufall abhängt, ob die Situation zu einem Schadenseintritt an Leib, Leben oder fremden Eigentum führt.[20] Von der Rechtsprechung wird das auch als Beinahe-Unfall bezeichnet.[21]

Vorsatz & Fahrlässigkeit

In den Fällen der Absätze 1 bis 4 muss sowohl die eigentliche Tathandlung als auch der Eintritt der konkreten Gefahr vorsätzlich geschehen, wobei Eventualvorsatz genügt. Bei Absatz 3 Nr. 1 muss zusätzlich die dort genannte Absicht vorliegen. Bei Absatz 3 Nr. 2 genügt hinsichtlich der dort genannten Folgen Fahrlässigkeit (§ 18 StGB), wenn die konkrete Gefahr vorsätzlich herbeigeführt wurde.

Bei Absatz 5 wird zwar die eigentliche Tathandlung des Eingriffs vorsätzlich begangen, die konkrete Gefahr jedoch nur fahrlässig herbeigeführt (diese Begehungsform liegt z. B. bei unbefugtem Betreten der Gleise oder Schlamperei bei Bauarbeiten nahe).

Bei Absatz 6 wird die Tathandlung selbst nur fahrlässig begangen und dadurch fahrlässig eine konkrete Gefahr verursacht.

Versuch, Vollendung und Beendigung

Vollendet ist die Tat mit dem Eintritt der konkreten Gefahr.

Der tatsächliche Schadenseintritt ist nur für die Strafzumessung maßgeblich, ggf. liegt Tateinheit mit anderen Tatbeständen vor, z. B. Mord, gefährliche Körperverletzung, fahrlässige Tötung, fahrlässige Körperverletzung, Sachbeschädigung.

Prozessuales und Strafzumessung

Das Gericht kann die Strafe gemäß §§ 49 Abs. 2, 320 Abs. 2 Nr. 1 StGB nach seinem Ermessen mildern oder von Strafe absehen, wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

Im Falle des § 315 Abs. 6 StGB wird gemäß §§ 49 Abs. 2, 320 Abs. 3 Nr. 1 lit. a StGB nicht bestraft, wer freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

Siehe auch

Literatur

  • Karl Lackner: Das konkrete Gefährdungsdelikt im Verkehrsstrafrecht. De Gruyter, Berlin 1967

Einzelnachweise

  1. BayObLG, Urteil vom 22. April 1983 – RReg. 1 St 96/83 –, NJW 1983, 2827 (2828). Peter König: § 315 Rn. 4. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8.  Karl Lackner: Das konkrete Gefährdungsdelikt im Verkehrsstrafrecht. De Gruyter, Berlin 1967, S. 12 f.
  2. BT-Drs. 4/651, S. 22 in Bezug auf die Begründung zu § 315 StGB, die von der Begründung zu § 315b StGB in Bezug genommen wird.
  3. Peter König: § 315 Rn. 4. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8. 
  4. OLG Hamburg, Urteil vom 19. Juli 1968 – 2 Ss 74/68 –, NJW 1969, 336 (337). Roland Hefendehl: Die Materialisierung von Rechtsgut und Deliktsstruktur. In: GA. 2002, S. 15 (26).  Matthias Krüger: Die Entmaterialisierungstendenz beim Rechtsgutsbegriff. Duncker & Humblot, Berlin 2000, ISBN 3-428-10163-4, S. 111. Marcus Schroeder: Die Teilnahme des Beifahrers an der gefährlichen Trunkenheitsfahrt. In: JuS. S. 846 (847 f.). 
  5. Vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2008 – 4 StR 328/08 –, BGHSt 53, 55 (62 f.). Frank Zieschang: § 315b Rn. 40. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0. 
  6. Luftverkehrsgesetz vom 1. August 1922 (RGBl. I 1922 S. 681).
  7. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs vom 28. Juni 1935 (RGBl. I 1935 S. 839)
  8. Peter König: § 315 Entstehungsgeschichte. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8. 
  9. Drittes Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. 1953 I S. 735).
  10. Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (BGBl. 1952 I S. 832).
  11. Zweites Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 21. November 1964 (BGBl. 1964 I S. 921).
  12. BT-Drs. 4/651, S. 23.
  13. BT-Drs. 4/651, S. 22.
  14. BT-Drs. 4/651, S. 26.
  15. Peter König: § 315 Rn. 10. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8. 
  16. Sechstes Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (BGBl. 1998 I S. 164).
  17. Peter König: § 315 Rn. 7. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8. 
  18. RG, Urteil vom 9. Dezember 1887 – 2828/87 –, RGSt 16, 431 (432).
  19. Peter König: § 315 Rn. 11. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8. 
  20. BGH, Urteil vom 30. März 1995 – 4 StR 725/94 –, NJW 1995, 3131 (3132). BGH, Beschluss vom 22. November 2011 – 4 StR 522/11 –, NZV 2012, 249.
  21. BGH, Beschluss vom 3. November 2009 – 4 StR 373/09 –, BeckRS 2009, 86932.
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